Der Kostenentscheid präjudiziere zudem den Entschädigungsentscheid, wozu sich die Vorinstanz auch nicht äussere (Beschwerde, Rz. 114 ff.). Eine Mitverursachung der Kosten sei nicht ersichtlich und würde ohnehin höchstens zur teilweisen Kostenpflicht ausreichen, was hier aber nicht vorliege. Es sei völlig unklar, welches Verschulden vorliegen soll und welche zivilrechtlichen Normen verletzt worden sein sollen. Der Beizug eines Anwalts sei unter anderem angesichts der krassen Nebenfolgen und der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens geboten gewesen (Beschwerde, Rz. 160 ff.).