2.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz definiere das ihr zur Last gelegte zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten nicht, was eine sachgerechte Beschwerde verunmögliche und das rechtliche Gehör verletze. Diese Gehörsverletzung könne durch das Obergericht nicht geheilt werden, zumal die Beschwerdeführerin Anspruch auf den doppelten Instanzenzug habe und es verschiedene Gründe gebe, eine Parteientschädigung zu verweigern. Der Kostenentscheid präjudiziere zudem den Entschädigungsentscheid, wozu sich die Vorinstanz auch nicht äussere (Beschwerde, Rz. 114 ff.).