Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen. Da die Beschwerdeführerin das Strafverfahren durch ihr zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten mitverursacht habe, habe sie jedoch die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung selbst zu tragen und es sei ihr keine Parteientschädigung auszurichten (angefochtene Verfügung, E. 6.3).