Sie führte hierzu aus, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und Bestrafung sei nicht besonders gross und die Schuld und die Tatfolgen seien als geringfügig einzustufen. Das Interesse an einem funktionierenden Besuchsrecht und regelmässigem Kontakt der Kinder zum Vater seien höher zu gewichten als die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf die Durchsetzung des Besuchsrechts (angefochtene Verfügung, E. 6.2). Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen.