2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz stellte das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Sie führte hierzu aus, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und Bestrafung sei nicht besonders gross und die Schuld und die Tatfolgen seien als geringfügig einzustufen.