2. 2.1. Angefochten ist einzig die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 16. September 2024, worin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Parteientschädigung verweigert wurde. Ansonsten ist die Verfügung unangefochten geblieben. -5-