1.2. Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2024 betreffend die Verweigerung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3) für das vorinstanzliche Verfahren an. Der strittige Betrag liegt mit Fr. 4'096.13 (inkl. MwSt.) unter Fr. 5'000.00. Zudem liegen dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren lediglich Übertretungen (Art. 292 StGB) zugrunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.