3.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: