2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 16.09.2024 des BG Lenzburg (ST.2021.127) aufzuheben und dem Anwalt der bP sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'096.13 inkl. MwSt.) auszurichten. 2.2. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Es sei dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'026.23 (inkl. MwSt) auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."