1.1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 16.09.2024 des BG Lenzburg (ST.2021.127) aufzuheben und die Sache sei diesbezüglich zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.2. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Es sei dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'026.23 (inkl. MwSt) auszurichten. 2. Eventualiterbegehren