4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten erscheint. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung sind vorliegend folglich nicht erfüllt. Nachdem die Gebotenheit mit vorstehender -8- Begründung verneint wurde, kann die Frage der Bedürftigkeit offenbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.