Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten potentiellen Auswirkungen des vorliegenden Strafverfahrens auf sein Leben sind zwar nicht gänzlich auszuschliessen, doch sind deren Folgen auch in ihrer Gesamtheit nicht als besonders bzw. derart schwerwiegend einzustufen, sodass sie die Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden. Darüber hinaus haben diese potentiellen Auswirkungen keinen Einfluss auf den Umstand, dass das vorliegende Strafverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet.