Dass der Fall für den Beschwerdeführer eine besondere Bedeutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte – etwa wie dies bei einem drohenden Entzug einer Berufsbewilligung der Fall sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3) –, ist nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten potentiellen Auswirkungen des vorliegenden Strafverfahrens auf sein Leben sind zwar nicht gänzlich auszuschliessen, doch sind deren Folgen auch in ihrer Gesamtheit nicht als besonders bzw. derart schwerwiegend einzustufen, sodass sie die Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden.