Auch allfällige Auswirkungen auf einen Zivilprozess (vorliegend die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber) vermögen daran nichts zu ändern. Dass der Fall für den Beschwerdeführer eine besondere Bedeutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte – etwa wie dies bei einem drohenden Entzug einer Berufsbewilligung der Fall sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3) –, ist nicht ersichtlich.