urteilung wegen einer Übertretung – anders als bei einem Vergehen oder einem Verbrechen – nicht per se die Einbürgerung verunmöglicht bzw. verzögert (vgl. § 8 Abs. 2 und 7 des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht [KBüG; SAR 121.200]). Auch allfällige Auswirkungen auf einen Zivilprozess (vorliegend die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber) vermögen daran nichts zu ändern.