Der Beschwerdeführer beherrscht die Verfahrenssprache und konnte seinen Standpunkt bis anhin entschlossen vertreten (so anerkennte er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt nicht und entgegnete der Frage, ob er Beweisergänzungsanträge stellen möchte, mit der Antwort, es gebe keine Beweisergänzungen, da auch sonst niemand dabei gewesen sei [vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 13. Mai 2024, Fragen 41, 43]). Dass sich das vorliegende Verfahren unter Umständen auch auf das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers auswirken könnte, begründet für sich alleine keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung, zumal die Ver-