4.5. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 40 zu Art. 132 StPO, m.w.H.).