Andere rechtliche Schwierigkeiten wie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht auszumachen. Dass der Beschwerdeführer nicht an der Einvernahme von C._____ vom 18. April 2024 teilnehmen konnte bzw. teilgenommen hat (vgl. Stellungnahme vom 29. August 2024, Ziff. 5), ist darauf zurückzuführen, dass die Einvernahme auf Vorsprache von C._____ am Schalter der Kantonspolizei Aargau stattfand, wodurch das vorliegende Verfahren -7-