Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, C._____ während einer Umarmung unter das von ihr getragene Badetuch an deren nacktes Gesäss gegriffen zu haben. Hinsichtlich der rechtlichen Subsumption dieses Sachverhaltes unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung sind weder heikle Abgrenzungsfragen noch andere rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich. Als mögliche Sanktion droht einzig eine Busse, sodass sich auch Fragen über die Art der Sanktion erübrigen. Andere rechtliche Schwierigkeiten wie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht auszumachen.