Die Aussagen des Beschwerdeführers und von C._____ widersprechen sich zwar, doch ist es bei einer solchen Ausgangslage auch einem juristischen Laien zuzumuten, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft darzutun, weshalb die Aussagen der einen Person glaubhafter als jene der anderen Person seien, zumal der Beschwerdeführer die Verfahrenssprache beherrscht. Die divergierenden Aussagen vermögen für sich allein jedenfalls nicht die Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen. Im Übrigen wird es (im Falle der Anklageerhebung) die Aufgabe des Sachgerichts sein, die beiden Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.