Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht einfach und leicht verständlich. Es handelt sich "lediglich" um einen einzelnen Vorfall, der keine komplexen Vorgänge beinhaltet und sich überschaubar präsentiert. Als Beweismittel kommen einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und von C._____ in Betracht. Andere Zeugenaussagen oder weitere (objektive) Beweismittel sind nicht ersichtlich, was auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Mai 2024 bestätigte (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 13. Mai 2024, Frage 43). Die Aussagen des Beschwerdeführers und von C.___