4.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hat den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 16. Juli 2024 der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und ihn hierfür zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe im Falle einer Verurteilung – bei einer Übertretung kommt lediglich eine Busse in Betracht – fällt damit von vornherein nicht unter den Katalog der Nicht-Bagatellfälle im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO. Unter diesem Aspekt ist das vorliegende Strafverfahren als Bagatellfall zu bezeichnen.