3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in ihrer Beschwerdeantwort vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzt, die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung sei trotz den Vorbringen des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geboten, zumal es sich weder um einen komplexen Sachverhalt handle noch komplizierte beweismässige Abklärungen getroffen werden müssten. Darüber hinaus obliege die Würdigung der Aussagen dem zuständigen Sachgericht. 3.4. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest.