Zwar könne argumentiert werden, dass aufgrund der Aussage- gegen-Aussage Konstellation Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vorlägen. Aufgrund des relativ geringen Eingriffs in die Interessen des Beschwerdeführers genüge dieser Umstand allerdings nicht, um die Anordnung einer amtlichen Verteidigung als für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten zu erachten.