3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung wie folgt: Der Beschwerdeführer stehe im hängigen Strafverfahren in Verdacht, am 18. April 2024 zwischen ca. 02:15 und 02:30 Uhr C._____ sexuell belästig zu haben, indem er ihr während einer Umarmung unter das von ihr getragene Badetuch an deren nacktes Gesäss gegriffen habe. Beim Straftatbestand der sexuellen Belästigung handle es sich um eine Übertretung, welche auf Antrag mit Busse bestraft werde. Zwar könne argumentiert werden, dass aufgrund der Aussage- gegen-Aussage Konstellation Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vorlägen.