3.2. Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 29. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.