in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 16. Juli 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 300.00. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe am 18. April 2024 als Security-Mitar- beiter im B._____ in Q._____ C._____ während einer Umarmung unter das von ihr getragene Badetuch an deren Gesäss gegriffen.