Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.34 (STA.2024.4403) Art. 287 Entscheid vom 20. September 2024 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. August 2024 gegenstand betreffend Gesuch um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 16. Juli 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 300.00. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe am 18. April 2024 als Security-Mitar- beiter im B._____ in Q._____ C._____ während einer Umarmung unter das von ihr getragene Badetuch an deren Gesäss gegriffen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache ge- gen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Juli 2024 und beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als amtlicher Ver- teidiger. 2.2. Mit Verfügung vom 5. August 2024 wies die Staatsanwaltschaft Baden das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 7. August 2024 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 9. August 2024 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. August 2024 sei auf- zuheben. 2. Der Unterzeichnete, Rechtsanwalt André Kuhn, sei für das Strafverfahren ST.2024.4403, rückwirkend per 22. Juli 2024, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen, eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuwei- sen zur Prüfung im Sinne der Erwägungen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Staats." 3.2. Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Ba- den die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 29. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erho- bene Beschwerde einzutreten. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um einen Übertretungstatbe- stand (Art. 198 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), weshalb die Vizepräsidentin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung wie folgt: Der Beschwerdeführer stehe im hängigen Strafverfahren in Verdacht, am 18. April 2024 zwischen ca. 02:15 und 02:30 Uhr C._____ sexuell belästig zu haben, indem er ihr während einer Umarmung unter das von ihr getragene Badetuch an deren nacktes Ge- säss gegriffen habe. Beim Straftatbestand der sexuellen Belästigung handle es sich um eine Übertretung, welche auf Antrag mit Busse bestraft werde. Zwar könne argumentiert werden, dass aufgrund der Aussage- gegen-Aussage Konstellation Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vorlägen. Aufgrund des relativ geringen Eingriffs in die Interessen des Beschwerdeführers genüge dieser Umstand allerdings nicht, um die Anordnung einer amtlichen Verteidigung als für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten zu erachten. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde dagegen vor, bereits der von der Staatsanwaltschaft Baden ausgefällte Strafbefehl hätte für ihn weitreichende Konsequenzen gehabt. Aufgrund des angeblichen Vorfalls sei ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Somit liege bereits deshalb -4- ein grosser, durch das Strafverfahren ausgelöster Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers vor. Für die erfolgreiche Anfechtung der fristlosen Entlassung sei er darauf angewiesen, im Strafverfahren freigesprochen zu werden. Des Weiteren handle es sich beim Vorwurf der sexuellen Belästi- gung um einen schwerwiegenden Vorwurf. Eine Verurteilung wäre insbe- sondere aus gesellschaftlichen Aspekten prekär. Sie würde sich stark auf seine Arbeitssuche, sein persönliches Umfeld sowie sein Einbürgerungs- verfahren auswirken. Betreffend Komplexität führe selbst die Staatsanwalt- schaft Baden aus, dass aufgrund der Aussage-gegen-Aussage Konstella- tion Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht vorliegen würden. Aus Sicht eines Laien handle es sich beim Vorwurf der sexuellen Belästigung bei ei- ner Aussage-gegen-Aussage Konstellation zudem nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich um einen komplexen Fall. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in ihrer Beschwerdeantwort vollum- fänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und er- gänzt, die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung sei trotz den Vorbringen des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geboten, zumal es sich weder um einen komplexen Sachverhalt handle noch komplizierte beweismässige Abklärungen getroffen werden müssten. Darüber hinaus obliege die Wür- digung der Aussagen dem zuständigen Sachgericht. 3.4. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest. 4. 4.1. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumu- lativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (vom Bundesgericht auch als "relativ schwer" bezeichnet, vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des -5- Einzelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklage- erhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 124 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsver- treters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, de- nen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen kön- nen, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Auch familiäre Interessenkonflikte oder man- gelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelik- ten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfas- sungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ver- neint (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 m.w.V.; 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hat den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 16. Juli 2024 der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und ihn hierfür zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe im Falle einer Verurteilung – bei einer Übertretung kommt lediglich eine Busse in Betracht – fällt damit von vornherein nicht unter den Katalog der Nicht-Bagatellfälle im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO. Unter diesem Aspekt ist das vorliegende Strafverfahren als Bagatellfall zu be- zeichnen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann an dieser Beurtei- lung auch mit Blick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Einzelfalls festgehalten werden. 4.3. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einver- nommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 132 StPO). In ei- nem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Ge- richtstermine hinweg voranging (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 132 -6- StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtferti- gen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2). Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht einfach und leicht verständlich. Es handelt sich "lediglich" um ei- nen einzelnen Vorfall, der keine komplexen Vorgänge beinhaltet und sich überschaubar präsentiert. Als Beweismittel kommen einzig die Aussagen des Beschwerdeführers und von C._____ in Betracht. Andere Zeugenaus- sagen oder weitere (objektive) Beweismittel sind nicht ersichtlich, was auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Mai 2024 bestätigte (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 13. Mai 2024, Frage 43). Die Aussagen des Beschwerdeführers und von C._____ wider- sprechen sich zwar, doch ist es bei einer solchen Ausgangslage auch ei- nem juristischen Laien zuzumuten, dem Gericht bzw. der Staatsanwalt- schaft darzutun, weshalb die Aussagen der einen Person glaubhafter als jene der anderen Person seien, zumal der Beschwerdeführer die Verfah- renssprache beherrscht. Die divergierenden Aussagen vermögen für sich allein jedenfalls nicht die Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu recht- fertigen. Im Übrigen wird es (im Falle der Anklageerhebung) die Aufgabe des Sachgerichts sein, die beiden Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 4.4. Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um kom- plexe Tatbestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglich- keit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorge- worfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO, m.w.H.). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, C._____ während einer Umar- mung unter das von ihr getragene Badetuch an deren nacktes Gesäss ge- griffen zu haben. Hinsichtlich der rechtlichen Subsumption dieses Sachver- haltes unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung sind weder heikle Abgrenzungsfragen noch andere rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich. Als mögliche Sanktion droht einzig eine Busse, sodass sich auch Fragen über die Art der Sanktion erübrigen. Andere rechtliche Schwierigkeiten wie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht auszu- machen. Dass der Beschwerdeführer nicht an der Einvernahme von C._____ vom 18. April 2024 teilnehmen konnte bzw. teilgenommen hat (vgl. Stellungnahme vom 29. August 2024, Ziff. 5), ist darauf zurückzufüh- ren, dass die Einvernahme auf Vorsprache von C._____ am Schalter der Kantonspolizei Aargau stattfand, wodurch das vorliegende Verfahren -7- überhaupt erst initiiert wurde (vgl. Protokoll C._____ vom 18. April 2024). Da zu diesem Zeitpunkt (noch) kein Teilnahmerecht bestand, wurde dem Beschwerdeführer ein solches auch nicht verwehrt. Damit wurden die Ver- fahrensrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt und ist vorliegend auch in rechtlicher Hinsicht von einem Bagatellfall auszugehen. 4.5. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichs- weise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 40 zu Art. 132 StPO, m.w.H.). Der Beschwerdeführer beherrscht die Verfahrenssprache und konnte sei- nen Standpunkt bis anhin entschlossen vertreten (so anerkennte er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt nicht und entgegnete der Frage, ob er Be- weisergänzungsanträge stellen möchte, mit der Antwort, es gebe keine Be- weisergänzungen, da auch sonst niemand dabei gewesen sei [vgl. Einver- nahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 13. Mai 2024, Fragen 41, 43]). Dass sich das vorliegende Verfahren unter Umständen auch auf das Ein- bürgerungsverfahren des Beschwerdeführers auswirken könnte, begründet für sich alleine keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung, zumal die Ver- urteilung wegen einer Übertretung – anders als bei einem Vergehen oder einem Verbrechen – nicht per se die Einbürgerung verunmöglicht bzw. ver- zögert (vgl. § 8 Abs. 2 und 7 des Gesetzes über das Kantons- und das Ge- meindebürgerrecht [KBüG; SAR 121.200]). Auch allfällige Auswirkungen auf einen Zivilprozess (vorliegend die fristlose Auflösung des Arbeitsver- hältnisses durch den Arbeitgeber) vermögen daran nichts zu ändern. Dass der Fall für den Beschwerdeführer eine besondere Bedeutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte – etwa wie dies bei einem dro- henden Entzug einer Berufsbewilligung der Fall sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3) –, ist nicht ersicht- lich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten potentiellen Auswirkungen des vorliegenden Strafverfahrens auf sein Leben sind zwar nicht gänzlich auszuschliessen, doch sind deren Folgen auch in ihrer Gesamtheit nicht als besonders bzw. derart schwerwiegend einzustufen, sodass sie die An- ordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden. Darüber hin- aus haben diese potentiellen Auswirkungen keinen Einfluss auf den Um- stand, dass das vorliegende Strafverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten erscheint. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung sind vorliegend folglich nicht erfüllt. Nachdem die Gebotenheit mit vorstehender -8- Begründung verneint wurde, kann die Frage der Bedürftigkeit offenbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des ober- gerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, insgesamt Fr. 846.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Schär Stutz