3.3. Zusammengefasst ist das Nichterscheinen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 als unentschuldigt zu qualifizieren. Die mit Verfügung vom 26. August 2024 angeordnete und in ihrer Höhe unangefochten gebliebene Ordnungsbusse von Fr. 300.00 ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.