Ausserdem sind die damit einhergehenden Beweggründe der Vorinstanz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht bekannt und können daher nicht beurteilt werden. Das Argument des Beschwerde- -8- führers, das Gesuch um Wiedererwägung sei stillschweigend gutgeheissen worden, verfängt jedenfalls nicht.