3.2.2. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Beschuldigten offenbar erneut ordentlich auf den 19. Juli 2024 vorgeladen und davon abgesehen hat, ihm für das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese nachträgliche Entwicklung hatte auf die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehende Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.1 hiervor) keinen Einfluss. Ausserdem sind die damit einhergehenden Beweggründe der Vorinstanz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht bekannt und können daher nicht beurteilt werden.