Auch macht er nicht substantiiert geltend, die Verschiebungsgesuche seien zu Unrecht abgewiesen worden. Vielmehr stellt er sich lediglich auf den Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Verhandlung verschoben werde. Nichts an der Sache zu ändern vermag nach dem vorstehend Ausgeführten schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten privat mandatiert war.