Entsprechend stand es dem Beschwerdeführer – ungeachtet der in Aussicht gestellten Nachreichung des entsprechenden ärztlichen Attests des Beschuldigten sowie seiner Annahme, die Hauptverhandlung würde verschoben werden – auch nicht frei, zur Verhandlung zu erscheinen oder nicht. Dies nicht zuletzt, nachdem ihm die Säumnisfolgen, einschliesslich die Möglichkeit einer Ordnungsbusse, mit Vorladung vom 19. September 2023 ausdrücklich angedroht worden waren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich selbst nie von der Verhandlung entschuldigt hat. Auch macht er nicht substantiiert geltend, die Verschiebungsgesuche seien zu Unrecht abgewiesen worden.