205 StPO). Im Gegenteil wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch vom 29. April 2024 gleichentags um 20:23 Uhr und das um 11:56 Uhr gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2024 noch am selben Mittag um 13:26 Uhr ab und hielt damit ausdrücklich an der Hauptverhandlung und der Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers (und des Beschuldigten) fest. Entsprechend stand es dem Beschwerdeführer – ungeachtet der in Aussicht gestellten Nachreichung des entsprechenden ärztlichen Attests des Beschuldigten sowie seiner Annahme, die Hauptverhandlung würde verschoben werden – auch nicht frei, zur Verhandlung zu erscheinen oder nicht.