Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz zunächst am 29. April 2024 telefonisch und per E-Mail unter Verweis auf die Krankheit des Beschuldigten sowie erneut am 30. April 2024 um 11:54 Uhr per E-Mail darum ersuchte, die Hauptverhandlung (in Wiedererwägung des Gesuchs vom Vortag) zu verschieben, ändert nichts daran, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung seitens Vorinstanz nie widerrufen wurde und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung somit immer noch Gültigkeit hatte (ARQUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 205 StPO).