3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Vorladung vom 19. September 2023 als frei mandatierter Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren […] zur Hauptverhandlung vom 30. April 2024 um 13:45 Uhr vor die Vorinstanz -7- geladen. Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen rechtswirksam zugestellt und er wurde darin auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen – insbesondere die Möglichkeit der Ordnungsbusse – hingewiesen.