Bleibt die amtliche oder notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben (Art. 336 Abs. 5 StPO). Die gleiche Folge gilt gundsätzlich auch bei Nichterscheinen des frei mandatierten Verteidigers. Falls das Ausbleiben der Verteidigung verschuldet ist, kann dies durch die Verfahrensleitung mit einer Ordnungsbusse gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO geahndet werden (RAMEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 f. zu Art. 336 StPO).