2.3. Mit Beschwerdeantwort führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen dürfen, das während der Mittagszeit gestellte Wiedererwägungsgesuch werde rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn gelesen, behandelt und beantwortet, weshalb er das Risiko einer Gesuchsabweisung getragen habe. Es erscheine auch sachfremd, einen Entscheid auf in Aussicht gestellte Fakten abzustellen. Im Zeitpunkt der Verhandlung hätten keine Atteste bestanden, welche die Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten nahegelegt hätten. Diese existierten im Übrigen auch bis dato nicht (Beschwerdeantwort, S. 1 f.).