366 Abs. 1 StPO hätte abgesetzt und neu terminiert werden müssen (Beschwerde, Rz. 8). Die Vorinstanz habe den Beschuldigten sodann am 22. Mai 2024 erneut ordentlich und nicht – wie zu erwarten gewesen wäre – unter Androhung eines Abwesenheitsverfahrens auf den 19. Juli 2024 vorgeladen, was belege, dass sie das Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2024 nachträglich und stillschweigend gutgeheissen habe (Beschwerde, Rz. 9). -6-