Zu betonen sei, dass er nur in seiner Funktion als Privatverteidiger vorgeladen worden sei. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte – dessen Abwesenheit bereits im Voraus bekannt gewesen sei – nicht habe erscheinen können, weshalb die Verhandlung gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO hätte abgesetzt und neu terminiert werden müssen (Beschwerde, Rz.