Er habe jedoch davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Vorinstanz die Verhandlung absagen würde, da festgestanden sei, dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen werde. Der Beschwerdeführer habe daher nicht erwartet, dass an der Erscheinungspflicht festgehalten werde. Als er 19 Minuten vor Verhandlungsbeginn die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs erhalten habe, sei es zu spät gewesen, rechtzeitig zu erscheinen (Beschwerde, Rz. 7). Zu betonen sei, dass er nur in seiner Funktion als Privatverteidiger vorgeladen worden sei.