Spätestens um 11:54 Uhr sei der Vorinstanz daher bekannt gewesen, dass der Beschuldigte nicht zur Hauptverhandlung um 13:45 Uhr erscheinen und der Nachweis der Reiseunfähigkeit nachgereicht werde. Dennoch habe die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, was dem Beschwerdeführer um 13:26 Uhr, mithin 19 Minuten vor Verhandlungsbeginn, mitgeteilt worden sei (Beschwerde, Rz. 7). Zwar werde der Widerruf einer Vorladung erst mit Mitteilung an die vorgeladene Person wirksam. Er habe jedoch davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Vorinstanz die Verhandlung absagen würde, da festgestanden sei, dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen werde.