2.2. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde dagegen, er habe am 30. April 2024 um 11:54 Uhr per E-Mail darüber informiert, dass sein Klient reiseunfähig sei und das entsprechende ärztliche Attest erst gegen Mittag ausgestellt werde. Zudem habe er ein Wiedererwägungsgesuch zur Absetzung der Hauptverhandlung gestellt. Spätestens um 11:54 Uhr sei der Vorinstanz daher bekannt gewesen, dass der Beschuldigte nicht zur Hauptverhandlung um 13:45 Uhr erscheinen und der Nachweis der Reiseunfähigkeit nachgereicht werde.