Die Verfahrensleitung habe sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, dass an der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2024 (wohl gemeint: 30. April 2024) festgehalten werde und auf Verlangen eine amtsärztliche Untersuchung des Beschuldigten erfolgen werde. Die bislang behauptete Reiseunfähigkeit sei nicht dokumentiert und daher nicht ansatzweise dargelegt. Da sich der Beschwerdeführer gleichwohl entschlossen habe, der Hauptverhandlung fernzubleiben, sei er in eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 zu verfällen (angefochtene Verfügung, E. 3 f.).