2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 trotz Abweisung des vorab per E-Mail gestellten Verschiebungsgesuchs ferngeblieben bzw. sei nach eigener Aussage nicht einmal auf die Idee gekommen, den aus seiner Sicht hinfälligen Verhandlungstermin wahrzunehmen (angefochtene Verfügung, E. 2). Die Verfahrensleitung habe sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, dass an der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2024 (wohl gemeint: 30. April 2024) festgehalten werde und auf Verlangen eine amtsärztliche Untersuchung des Beschuldigten erfolgen werde.