Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2024 als Disziplinarmassnahme auferlegte Ordnungsbusse. Da es sich bei Ordnungsbussen um einen weniger bedeutsamen Beschwerdegegenstand handelt, rechtfertigt es sich, die im Rahmen von sitzungspolizeilichen Massnahmen gefällte Ordnungsbusse gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO unter den Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO zu subsumieren.