3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: