1.9. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von der in Aussicht gestellten Ordnungsbusse und der Mitteilung an die zuständige Anwaltskommission abzusehen. 2. Am 26. August 2024 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung: " Herr Rechtsanwalt A._____, […], wird gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO in eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 verfällt."