1.6. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch am 30. April 2024 ab, was sie dem Beschwerdeführer um 13:26 Uhr per E-Mail mitteilte. -3- 1.7. Der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte erschienen nicht zur Hauptverhandlung vom 30. April 2024. Die Vorinstanz vermerkte im Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 das Nichterscheinen des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten. 1.8. Mit Verfügung vom 30. April 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Vorgehen, ihn in eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 zu verfällen und eine Meldung an die zuständige Anwaltskommission vorzunehmen.