1.4. Mit Verfügung vom 29. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 ab. Diese Verfügung stellte sie dem Beschwerdeführer gleichentags um 20:23 Uhr vorab per E-Mail zu. 1.5. Am 30. April 2024 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail um 11:54 Uhr an die Vorinstanz und beantragte, die Verfügung vom 29. April 2024 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Hauptverhandlung abzubieten, da der Beschuldigte reiseunfähig sei. Ein entsprechendes Arztzeugnis könne von der behandelnden Ärztin erst gegen Mittag ausgestellt werden und werde nachgereicht.